Leitsatz
1. Eine in Bremen absolvierte einstufige Juristenausbildung kann ohne die in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BremBeamtVG geregelten Höchstgrenzen als Ausbildungszeit anerkannt werden.
2. In Teildienstfähigkeit über den Monat der Vollendung des 60. Lebensjahr hinaus geleistete Dienstzeiten sind nicht mit mindestens 2/3 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzurechnen.