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15.01.2025 - Versorgung der Beamten und Richter, Urteil vom 15.01.2025, 2 LC 141/24

Datum der Entscheidung
15.01.2025
Aktenzeichen
2 LC 141/24
Normen
BremBeamtVG § 12 Abs 1
BremBeamtVG § 15 Abs 1
BremBeamtVG § 6 Abs 1
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Ausbildungszeiten
Beamtenversorgung
Einstufige Juristenausbildung
Teildienstfähigkeit
Leitsatz
1. Eine in Bremen absolvierte einstufige Juristenausbildung kann ohne die in § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. HS BremBeamtVG geregelten Höchstgrenzen als Ausbildungszeit anerkannt werden.

2. In Teildienstfähigkeit über den Monat der Vollendung des 60. Lebensjahr hinaus geleistete Dienstzeiten sind nicht mit mindestens 2/3 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzurechnen.