Leitsatz
Dem Erlöschen eines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann entgegenstehen, dass ein schwerwiegender Rechts- oder Beratungsfehler der Ausländerbehörde oder einer deutschen Auslandsvertretung ursächlich für das Überschreiten der Wiedereinreisefrist bzw. das Unterlassen eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags war.