Leitsatz
1) Es besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse für eine gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtete Feststellungsklage, dass eine Abschiebungsandrohung verbraucht ist, auch wenn die für den Vollzug zuständige Ausländerbehörde nicht von der Rechtskraft einer solchen Feststellungsklage erfasst wäre. Das Feststellungsinteresse liegt in diesem Falle in der - jedenfalls faktischen - Verbesserung der Rechtsposition der Kläger.
2) § 71 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylG, wonach es im Falle einer Ausreise, Wiedereinreise, Folgeantragstellung und Ablehnung desselben als unzulässig zum Vollzug der Abschiebung keiner neuen Abschiebungsandrohung bedarf, ist mit Unionsrecht vereinbar.