Leitsatz
1. Das Bestehen eines Arbeitsvertrags ohne eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und ohne ein tatsächlich gezahltes Entgelt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsrechts.
2. Eine Erwerbsminderung ist vorübergehend im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, wenn aufgrund einer ärztlichen Prognose mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angemessener Zeit gerechnet werden kann.
Suchworte:
Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld wegen verminderter Leistungsfähigkeit, Arbeitsverhältnis, Erwerbsminderung, Freizügigkeitsrecht, rechtliches Gehör