Leitsatz
1. Aus der fachgerechten Behandlung einer psychischen Erkrankung und der Bewältigung migrationstypischer Probleme darf nicht auf den Wegfall des Jugendhilfebedarfs geschlossen werden.
2. Rechtsstaatliche Prinzipien werden verletzt, wenn Mitarbeitende des Jugendamts und eines Einrichtungsträgers eine psychisch belastete junge Volljährige in einem Gespräch, an dem die Anwältin der jungen Volljährigen nicht teilnimmt, zur Rücknahme eines beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrags drängen und die weitere Unterbringung in der betreuten Wohneinrichtung von einer solchen Rücknahme abhängig machen.
3. Wird keine neue Jugendhilfemaßnahme begehrt, sondern nur die Fortsetzung einer bislang bewilligten Maßnahme, reicht es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, wenn das weitere Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Maßnahme und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung des Jugendamts, die Maßnahme sei nicht länger geeignet und notwendig, glaubhaft gemacht sind. Die einstweilige Anordnung ist auf den Zeitpunkt einer neuen Entscheidung des Jugendamts zu befristen.
4. Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, in dem Hilfe für junge Volljährige über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden kann (§ 41 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VIII), unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn aufgrund der individuellen Situation eine Beendigung der Hilfe nicht sinnvoll erscheint.