Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit aus Gründen des Infektionsschutzes
2. Auch bei der Beurteilung der Eignung bzw. Erfolgswahrscheinlichkeit denkbarer milderer Mittel dürfen im Zusammenhang mit früheren Versammlungen gewonnene Erfahrungen als Indizien herangezogen werden, soweit eine hinreichende Ähnlichkeit zu der geplanten Versammlung besteht.