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25.02.2005 - 500 qm große ärztliche Gemeinschaftspraxis in einem reinen Wohngebiet

Datum der Entscheidung
25.02.2005
Aktenzeichen
1 B 41/05
Normen
BauNVO § 13
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
freie Berufe
ärztliche Gemeinschaftspraxis
Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans.

2. Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die mit einer Fläche von mehr als 500 qm ein gesamtes Geschoss einnimmt und damit weit über die Größe der in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen hinausgeht, überschreitet die nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung von Räumen für freie Berufe. Dies gilt auch dann, wenn sich in dem Gebäude außerdem noch eine Kindertagesstätte befindet, die sich ebenfalls über ein ganzes Geschoss erstreckt.