Leitsatz
Asylanträge von Personen, denen bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen derzeit nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls besteht nach aktuellen Erkenntnissen die ernsthafte Gefahr, dass solchen Personen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht.