Leitsatz
1. Befindet sich ein Ausländer zur Sicherung seiner Abschiebung in Abschiebungshaft (Polizeigewahrsam), ist gegen Haftbeschränkungen der Widerspruch statthaft.
2. Zur Abgrenzung zwischen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer- und einem Erlass einer einstweiligen Anordnung andererseits im Hinblick auf Haftbeschränkungen.
3. § 62a AufenthG enthält in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben Mindestbedingungen über den Vollzug der Abschiebungshaft, lässt die landesrechtlichen Regelungen über den Abschiebungsgewahrsam aber im Übrigen unberührt.
4. § 3 bremisches AbschGewG, wonach Abschiebungshäftlingen nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung der Gewahrsamseinrichtung erfordern, enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Haftbeschränkungen gegenüber dem Betroffenen.
5. § 3 bremisches AbschGewG schließt es nicht aus zu berücksichtigen, dass mit Hilfe der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a AufenthG (noch nicht vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) auch verhindert wird, dass von dem Betroffenen während der Haft Gefahren ausgehen können.
6. Das pauschale Verbot, während der Abschiebungshaft mit anderen als den in § 62a Abs. 2 AufenthG genannten Personen Kontakt zu haben, ist regelmäßig unverhältnismäßig. Die Anordnung, Kontakte zu überwachen und von einer Einzelüberprüfung abhängig zu machen, kann verhältnismäßig sein.