Leitsatz
1. Der Erlass einer Polizeiverordnung nach § 48 Bremisches Polizeigesetz setzt das Vorliegen einer (abstrakten) Gefahr voraus.
2. Eine abstrakte Gefahr beschreibt eine Sachlage, bei der - bei abstrakt-genereller Betrachtung - die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.
3. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn schwerwiegende Schäden befürchtet werden. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit muss aber in jedem Fall bestehen.
4. Das in Bremen durch Polizeiverordnung geregelte Glasflaschenverbot ist unwirksam, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass das verbotene Mitführen von Glasflaschen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Gesundheitsschäden führt.
5. Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Verkündung von Gesetzen, wenn das Gesetzblatt ausschließlich elektronisch geführt wird.