Leitsatz
Nr. 2 der Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen" des Ordnungsamtes der Stadtgemeinde Bremen vom 08.10.2020 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Ein Ermessensfehler bei der Entscheidung des Gesundheitsamtes über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führt im vorliegenden Eilverfahren lediglich zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung, nicht aber zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies wäre nur der Fall, wenn das Ermessen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Null reduziert wäre.