Leitsatz
1. In Verfahren zum Erlass einer Hochwassergebietsverordnung nach § 57 Abs. 1 BremWG ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, bei dem der Verordnungsentwurf einen Monat lang auszulegen ist.
2. Wird die einmonatige Auslegungsfrist nicht eingehalten, führt dies zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung.