Leitsatz
1. § 4 Abs. 1 BremGastV hat nachbarschützenden Charakter nur soweit die Sperrzeitaufhebung oder -verkürzung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 22, 3 BImSchG führen darf.
2. Die Prüfung der Gaststättenbehörde, ob ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 4 Abs. 1 BremGastV für eine Sperrzeitaufhebung oder -verkürzung besteht, umfasst nicht die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Gaststätte.