Leitsatz
Die Frage, ob die Rügeobliegenheit des Prüflings in Fallkonstellationen entfällt, in denen die mit der Rügeobliegenheit verfolgten Zwecke nicht (mehr) erreicht werden können, ist eine schwierige, bislang weitgehend ungeklärte Rechtsfrage, die im Nebenverfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abschließend beantwortet werden kann.
Gleiches gilt für die Frage, ob den Prüfling eine Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge auch hinsichtlich der Verletzung solcher Verfahrensrechte trifft, auf die er nicht wirksam verzichten könnte.