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04.11.2024 - Angestellter eines beliehenen Unternehmens als ehrenamtlicher Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Datum der Entscheidung
04.11.2024
Aktenzeichen
2 F 269/24
Normen
GG Art 137 Abs 1
VwGO § 22 Nr 3
VwGO § 24 Abs 1 Nr 1
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
beliehenes Unternehmen
ehrenamtlicher Richter
öffentlicher Dienst
Leitsatz
Die Tätigkeit bei privatrechtlich organisierten Unternehmen fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 22 Nr. 3 VwGO, selbst wenn die öffentliche Hand an dem Unternehmen mehrheitlich beteiligt und es mit hoheitlichen Aufgaben beliehen ist.