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02.10.2019 - Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut

Datum der Entscheidung
02.10.2019
Aktenzeichen
2 B 229/19
Normen
BremVwVfG § 49
GG Art 12
GG Art 12 Abs 1
GG Art 12 Abs 1 S 1
GG Art 2 Abs 1
MPhG § 2 Abs 1 Nr 2
StGB § 56
VwGO § 80 Abs 2 Nr 4
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht
Schlagworte
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Berufsfreiheit
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Physiotherapeut
sexueller Missbrauch
sexueller Missbrauch von Patienten
Sofortige Vollziehung
Sofortvollzug
Strafaussetzung zur Bewährung
Leitsatz
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Betroffene in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen und dadurch wichtige Gemeinschaftsgüter gefährden wird.

2. Hat ein Strafgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil zu erwarten sei, dass der Physiotherapeut künftig keine Straftaten mehr begehen wird, darf die Behörde den Sofortvollzugs des Widerrufs nur dann mit der Gefahr der Wiederholung solcher Taten begründen, wenn es dafür überzeugende Gründe gibt.

3. Besteht die Gefahr nur für eine bestimmte Patientengruppe, ist als milderes Mittel zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs eine sofort voll-ziehbare Auflage in Erwägung zu ziehen, die den Kreis der behandelbaren Pati-enten bis zur Bestandskraft des Widerrufs einschränkt.