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13.08.2020 - Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

Datum der Entscheidung
13.08.2020
Aktenzeichen
2 B 143/20
Normen
Fev § 11 Abs 8
FeV § 13 S 1 Nr 2a
FeV § 46
StVG § 3
Rechtsgebiet
Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen
Schlagworte
Aggressivität
Alkoholmissbrauch
Berufskraftfahrer
Fahrerlaubnisentziehung
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Medizinisch-Psychologisches Gutachten
Leitsatz
1. Nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch, wenn es zu mehreren schweren Alkoholisierungen kam und der Betroffene dabei ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gezeigt hat, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.

2. Diese Voraussetzungen können auch dann noch gegeben sein, wenn es sich lediglich um zwei Vorfälle handelt, zwischen denen circa 5 Jahre Abstand liegen, die aber im Wesentlichen gleichartig sind und somit Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des Betroffenen zulassen.

3. Zu den Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkunsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer.