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19.05.2022 - Antragsänderung in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang zum Antrag auf Untersagung der Abschiebung zum Antrag auf Rückholung

Datum der Entscheidung
19.05.2022
Aktenzeichen
2 B 89/22
Normen
GG Art 19 Abs 4
VwGO § 123
VwGO § 146
VwGO § 146 Abs 4
VwGO § 146 Abs 4 S 3
VwGO § 91
ZPO § 264 Nr 3
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebung
Antragsänderung
Beschwerde
Beschwerdeverfahren
Einstweilige Anordnung
einstweiliger Rechtsschutz
Folgenbeseitigung
Folgenbeseitigungsanspruch
Vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz
1. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO und § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn sie einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretenen Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung tragen.

2. Im Verfahren nach § 123 VwGO kann im Beschwerdeverfahren (nur dann) von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung nach Deutschland übergegangen werden, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat.