Leitsatz
1. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO und § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn sie einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretenen Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung tragen.
2. Im Verfahren nach § 123 VwGO kann im Beschwerdeverfahren (nur dann) von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung nach Deutschland übergegangen werden, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat.