Leitsatz
Allein daraus, dass sich in einem Verfahren Fragen stellen, die unter Anwendung von Verfassungsrecht zu lösen sind, ergibt sich jedenfalls dann weder eine besondere Schwierigkeit der Sache noch eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sich der Fall unter Anwendung einer insoweit klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung lösen lässt.
Keine Anwendung des aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes auf die Besetzung von Gremien wie Aufsichtsräten etc., in die eine Gemeindevertretung Mitglieder entsenden kann.