Leitsatz
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch dann durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn die Ausländerbehörde zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht des Ausländers nach dem ARB 1/80 verneint hat und der Ausländer keines konstitutiven Aufenthaltstitels bedarf.
2. Die Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers, dem eine mehrjährige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten erteilt worden war, ist auch dann ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem Beginn der Beschäftigung beendet war; die gesicherte Position des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer es unterlässt, die Ausländerbehörde über die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu unterrichten.
3. Unterlässt es die Behörde, die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts zu begründen, ist nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, sondern die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherzustellen (Bestätigung der stRspr des OVG Bremen).
4. Die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers, die zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen erteilt worden war, kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später beendet wird, nicht mit der Begründung zurückgenommen werden, der Ausländer habe die Ausländerbehörde dadurch getäuscht, dass er ihr die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mitgeteilt habe; eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist auch in diesem Fall nicht rückwirkend, sondern nur vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an möglich (vgl. Ziff. 7.2.2.4 AllgVwV-AufenthG). Dem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat.