Leitsatz
1. Nach der derzeit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung knüpfen weder die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea noch eine Bestrafung oder andere drohende Maßnahmen wegen Entziehung vom Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an.
2. Nach der bestehenden Erkenntnislage besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Frauen im militärischen Teil des Nationaldienstes von sexuellen Übergriffen betroffen sind. Vor diesem Hintergrund kommt zwar subsidiärer Schutz, nach obergerichtlicher Rechtsprechung aber nicht die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in Betracht, weil Frauen im Nationaldienst keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden.