Leitsatz
Die Erteilung einer Verfahrensduldung kommt ausnahmsweise vor Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG in Betracht, wenn noch streitig ist, ob der Ausländer überhaupt dem Verteilungsverfahren unterfällt. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Ausländer minderjährig ist.