Leitsatz
Der Aufenthaltsbeendigung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers kann Art. 8 EMRK entgegen stehen. Die Schrankenprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt eine umfassende Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls. Dass der Aufenthalt des betreffenden Ausländers in der Vergangenheit geduldet war, macht diese Prüfung nicht entbehrlich.