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01.07.2010 - Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs; Durchführung eines Visumverfahrens

Datum der Entscheidung
01.07.2010
Aktenzeichen
1 B 127/10
Normen
AufenthG § 5 Abs 2
AufenthG § 28 Abs 1
AufenthG § 30 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Ehegattennachzug
Visumverfahren
Deutschkenntnisse
Leitsatz
1. Werden einem Ausländer, der ein Visum für den Nachzug zu seinem deutschen Ehegatten beantragt, von der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland die für die Erteilung des Aufenthaltstitels erforderlichen Deutschkenntnisse bescheinigt, kann die Ausländerbehörde jedenfalls nicht ohne Auswertung der vollständigen Unterlagen der Botschaft und eine Befragung des zuständigen Konsulatsbeamten annehmen, der Ausländer habe vor seiner Einreise nicht über die bescheinigten Sprachkenntnisse verfügt.

2. Entscheidet die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei, dass zugunsten des mit einem Schengen-Visum
eingereisten Ehegatten eines Deutschen nicht von dem Visumverfahren für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG abgesehen werden soll, obwohl alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gegeben sind, hat sie durch die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dafür Sorge zu tragen, dass das Visumverfahren zügig betrieben und eine lange Trennung der Eheleute soweit wie möglich vermieden werden kann (wie Beschl. des Senats vom 26.04.2010 - 1 B 50/10 - NordÖR 2010, 240).