Leitsatz
Art. 6 Abs. 1 GG kann unter Umständen auch dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung zwar noch nicht vorhanden ist, aus den Gesamtumständen jedoch zu entnehmen ist, dass die Herstellung einer solchen Beziehung ernsthaft angestrebt wird.