Leitsatz
1. Die oberste Schulbehörde des Landes Bremen ist berechtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung von Klassenverbänden zu ermöglichen, die Schülerinnen und Schülern in Sprachförderkursen vorbehalten sind.
2. Richten die Stadtgemeinden als Schulträger zusätzliche Klassenverbände für Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen ein, müssen sie sicherstellen, dass die zusätzlichen Schulplätze auch tatsächlich entsprechend diesem Zweck genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, kann anderen Schülerinnen oder Schülern, die eine Aufnahme in die betreffende Schule erstreben, nicht deren fehlende Aufnahmekapazität entgegen gehalten werden.