Leitsatz
Der Eigentümer eines in einem verkehrsberuhigten Bereichs liegenden Grundstücks kann von der Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, vor seinem Grundstück Poller aufzustellen, um ein verbotswidriges Parken zu verhindern. Die Entscheidung der Behörde, ihm die Aufstellung solcher Poller auf eigene Kosten nicht zu erlauben, ist nicht zu beanstanden.