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04.11.2020 - Ausländerrecht; Asylrecht; Abgrenzung zwischen Erstantrag und Folgeantrag; einstweiliger Rechtsschutz bei irrtümlicher Behandlung eines Erstantrags als Folgeantrag

Datum der Entscheidung
04.11.2020
Aktenzeichen
2 B 317/20
Normen
AsylG § 4
AsylG § 55 Abs 1
AsylG § 71
AsylG § 71 Abs 1 Satz 1
AsylG § 71 Abs 5 Satz 2
AufenthG § 60 Abs 2
AufenthG § 60 Abs 3
AufenthG § 60 Abs 7 S 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebung
Abschiebungsverbot
Asylantrag
Aufenthaltsgestattung
Erstantrag
Folgeantrag
subsidiärer Schutz
Leitsatz
1. Bei der in einem früheren Asylverfahren getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG in der vom 28.08.2007 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung nicht vorliegen, handelt es sich um die Ablehnung eines Antrags auf subsidiären Schutz. Ein neuer Antrag auf subsidiären Schutz ist daher ein Folgeantrag.

2. Behandelt das Bundesamt einen Erstantrag irrtümlich als Folgeantrag und macht es der Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, ist einstweiliger Rechtsschutz vor einer drohenden Abschiebung nicht gegen die Mitteilung des Bundesamtes zu gewähren, sondern gegen die Ausländerbehörde, da der Ausländer wegen der Aufenthaltsgestattung nicht ausreisepflichtig ist.