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03.11.2021 - Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG; Ausweisung

Datum der Entscheidung
03.11.2021
Aktenzeichen
2 B 296/21
Normen
AufenthG § 25 Abs 4 S 2
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 25a
AufenthG § 25a Abs 1 S 1 Nr 4
AufenthG § 53
AufenthG § 8 Abs 1
EMRK Art 8
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Ausweisung
Integrationsprognose
Straftaten
Verlängerung
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
1. Zur (vorliegend negativen) Integrationsprognose für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG bei einem straffälligen Heranwachsenden.

2. Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK.

3. Einem straffällig gewordenen heranwachsenden Ausländer ist nicht schon allein deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen oder zu verlängern, weil die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen.