Leitsatz
1. Zur Zuständigkeit des Senators für Inneres als Ausländerbehörde des Landes Bremen
2. Doppelzuständigkeiten bzw. Mehrfachzuständigkeiten sind nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn es für sie sachliche Gründe gibt und die konkrete Ausgestaltung widersprüchliche oder parallele Entscheidungen der zuständigen Behörden sowie die Gefahr, dass alle zuständigen Behörden untätig bleiben, weitgehend vermeidet.
3. Macht von mehreren im Außenverhältnis gleichermaßen und gleichrangig zuständigen Behörden eine von ihrer Zuständigkeit Gebrauch, muss sie nicht begründen, wieso sie die Angelegenheit nicht den anderen zuständigen Behörden überlässt.
4. Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer im Heimatstaat drohen, können im Rahmen der Ausweisung bzw. Verlustfeststellung nur unter der Prämisse berücksichtigt werden, dass sie nicht die Schwelle zu einem vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis überschreiten.