Leitsatz
1. Zur Durchsuchung einer von einer Famiilie bewohnten Wohnung ist eine Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Familienmitglied ausreichend.
2. Der Adressat der Durchsuchungsanordnung kann mit seiner (nachträglichen) Beschwerde nicht einwenden, die durchsuchte Wohnung sei nicht "seine Wohnung" oder die Durchsuchung habe aus anderen Gründen Rechte Dritter (z.B. von Mitbewohnern) verletzt. Dies können nur die Drittbetroffenen selbst.
3. Zu den Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung des Reisepasses eines ausreisepflichtigen Ausländers.
4. Gegenstand der nachträglichen Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist nur die Durchsuchungsanordnung, nicht aber die Art und Weise ihrer Vollziehung.