Leitsatz
1. Sachliche Gründe, die von solchem Gewicht sind, dass ihre Nichtbeachtung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erheblich beeinträchtigen würde, können es rechtfertigen, einen Bewerber unabhängig von seiner Eignung, Befähigung und Leistung aus einem Bewerbungsverfahren auszuschließen.
2. Haben Diskriminierungen und Herabwürdigungen wegen der ethnischen Herkunft eine nicht unwesentliche Rolle in einem innerdienstlichen Konflikt gespielt, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, den diskriminierten Beamten zu versetzen bzw. seine Rückkehr in den betroffenen Arbeitsbereich zu verhindern.