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04.05.2021 - Ausschluss eines schwerbehinderten Feuerwehrbeamten aus einem Beförderungsverfahren wegen fehlender Atemschutztauglichkeit

Datum der Entscheidung
04.05.2021
Aktenzeichen
2 B 40/21
Normen
BremBG § 109
BremBG § 113
GG Art 3 Abs 3 Satz 2
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung (BB)
Schlagworte
Atemschutztauglichkeit
Beförderung
Dienstposten
Feuerwehr
Feuerwehrbeamte
Feuerwehrdienstfähigkeit
gesundheitliche Eignung
Schwerbehinderter
Schwerbehinderung
Leitsatz
Ein schwerbehinderter Beamter darf von einem Beförderungsverfahren nicht ausgeschlossen werden, wenn er die ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben zumindest im Wesentlichen gewährleisten kann. Dass er einer einzelnen Anforderung, die das Amt grundsätzlich stellt, behinderungsbedingt nicht gerecht werden kann, ist unschädlich, sofern er das Aufgabenspektrum des Amtes im Übrigen abdeckt und daher in diesem Amt sinnvoll eingesetzt werden kann.