Leitsatz
1. Hat das Bundesamt die Ausländerbehörde angewiesen, eine bestandskräftige Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) vorläufig nicht zu vollziehen, hat die Ausländerbehörde dem Ausländer eine Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) auszustellen.
2. Erklärt das Bundesamt, die Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung "gemäß § 80 Abs. 4 VwGO" wegen der Corona-Pandemie aussetzen zu wollen, handelt es sich der Sache nach um eine Anweisung an die Ausländerbehörde, die Abschiebungsanordnung vorläufig nicht zu vollziehen.