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12.03.2021 - Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach einer Anweisung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, die Abschiebungsanordnung nicht zu vollziehen

Datum der Entscheidung
12.03.2021
Aktenzeichen
2 B 360/20
Normen
AsylG § 34a
AufenthG § 60a
AufenthG § 60a Abs 4
Dublin III-VO Art 27 Abs 4
VwGO § 80 Abs 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsanordnung
Aussetzung der Vollziehung
Corona-Pandemie
Duldung
Duldungsbescheinigung
Duldungsgründe
Leitsatz
1. Hat das Bundesamt die Ausländerbehörde angewiesen, eine bestandskräftige Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) vorläufig nicht zu vollziehen, hat die Ausländerbehörde dem Ausländer eine Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) auszustellen.

2. Erklärt das Bundesamt, die Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung "gemäß § 80 Abs. 4 VwGO" wegen der Corona-Pandemie aussetzen zu wollen, handelt es sich der Sache nach um eine Anweisung an die Ausländerbehörde, die Abschiebungsanordnung vorläufig nicht zu vollziehen.