Leitsatz
1. Macht ein Ausländer im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren gegen seine Ausweisung geltend, ihm drohe im Heimatland politische Verfolgung, liegt ein Nachsuchen um Asyl im Sinne des § 13 AsylG vor. In der Folge können sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nicht mehr im Rahmen des Ausweisungsverfahrens, sondern nur noch im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden.
2. Schwierigkeiten, auf die ein Ausländer bei der (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse des Herkunftslandes treffen würde, können im Rahmen von § 53 Abs. 2 AufenthG bzw. Art. 8 EMRK auch dann als Abwägungselement von Bedeutung sein, wenn sie nicht die Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG erreichen.
3. Ein Ausländer ist nach Äußerung eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG nicht mehr zur Ausreise verpflichtet, auch wenn ihm entgegen § 63a AsylG ein Ankunftsnachweis noch nicht ausgestellt wurde und daher die Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG noch nicht entstanden ist.
4. Äußert ein Ausländer während des Widerspruchsverfahrens gegen eine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG und führt dies zu einem Entfallen der Ausreisepflicht, wird die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen.