Leitsatz
Eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Drogenhandels indiziert das Vorliegen eines Regelfalls eines schwerwiegenden Grundes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG.
Bei gleichzeitig bestehenden engen verwandtschaftlichen Bindungen der Bandenmitglieder bedarf es verlässlicher tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Abkehr vom bisherigen kriminellen Umfeld glaubhaft machen können.