Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsgerichte in Ausweisungsverfahren von der Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch eine sachverständige Zeugin (hier: behandelnde Dipl.-Psychologin) abweichen dürfen.
2. Die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt deutet nicht auf einen Wegfall oder eine signifikante Minderung der ausweisungsrelevanten Wiederholungsgefahr hin, sondern spricht für deren Vorliegen.
3. Besteht die Gefahr der Begehung einer größeren Anzahl schwerwiegender Eigentumsdelikte, kann das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse auch dann überwiegen, wenn eine irreparable Schädigung einer Eltern-Kind-Beziehung droht.
4. Ist die Klage gegen eine Ausweisung entscheidungsreif, hat das Gericht zu entscheiden und darf das Verfahren nicht bis zum Abschluss einer Drogentherapie oder bis zu einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes oder einer Maßregel zur Bewährung aussetzen.