Leitsatz
1. Zur Frage, wann bei einem wiederholt wegen Btm-Delikten auffällig gewordenen Ausländer angenommen werden kann, dass neue Verfehlungen nicht ernsthaft drohen und damit eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut von ihm nicht mehr ausgeht.
2. Zur Frage, ob eine Ausweisung, die in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf.