Leitsatz
1. Ein gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisung und Abschiebung gerichtetes Eilverfahren erledigt sich nicht durch die freiwillige Ausreise des Ausländers, wenn diese lediglich erfolgt, um einer andernfalls unmittelbar drohenden Abschiebung zu entgegen. Die Verwaltungsgerichte können in einem solchen Fall zugleich mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch die Wiedereinreise des Ausländers auf Kosten der Ausländerbehörde anordnen.
2. Zur Vereinbarkeit der Ausweisung eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers der zweiten Generation mit Art. 8 EMRK (MRK).