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01.10.2024 - Ausweisung; Zuständigkeit der Landesausländerbehörde; Kindeswohl; Abschiebungsandrohung; keine Ausreisefrist

Datum der Entscheidung
01.10.2024
Aktenzeichen
OVG 2 B 196/24
Normen
AufenthG § 59 Abs 1 S 2 Nr 2
BremAufenthZVO § 3
EUGrCh Art 24 Abs 3
VwGO § 100 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Ausländerbehörde
Ausreisefrist
Ausweisung
Doppelbestrafung
Kindeswohl
Zuständigkeit
Leitsatz
1. Die Zuständigkeit des Senators für Inneres als Landesausländerbehörde für Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen (§ 3 Abs. 4 BremAufenthZVO) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Der Senator für Inneres muss weder gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde noch gegenüber der betroffenen Person begründen, weshalb er ein auf die Prüfung einer Ausweisung gerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet oder fortführt.

3. Die Ausweisung eines Elternteils eines Kindes, das sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, setzt nicht voraus, dass der Kontakt des Elternteils zum Kind das Kindeswohl beeinträchtigt. Art. 24 Abs. 3 EUGrCh ist auf ausländerrechtliche Maßnahmen nicht anwendbar.

4. Ob das rechtswidrige Absehen von der Einräumung einer Ausreisefrist die Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig macht, ist im Eilverfahren als offen anzusehen.