Leitsatz
1. Die Zuständigkeit des Senators für Inneres als Landesausländerbehörde für Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen (§ 3 Abs. 4 BremAufenthZVO) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Der Senator für Inneres muss weder gegenüber der kommunalen Ausländerbehörde noch gegenüber der betroffenen Person begründen, weshalb er ein auf die Prüfung einer Ausweisung gerichtetes Verwaltungsverfahren einleitet oder fortführt.
3. Die Ausweisung eines Elternteils eines Kindes, das sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, setzt nicht voraus, dass der Kontakt des Elternteils zum Kind das Kindeswohl beeinträchtigt. Art. 24 Abs. 3 EUGrCh ist auf ausländerrechtliche Maßnahmen nicht anwendbar.
4. Ob das rechtswidrige Absehen von der Einräumung einer Ausreisefrist die Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig macht, ist im Eilverfahren als offen anzusehen.