Leitsatz
1. Art. 8 EMRK vermittelt einem in ehelicher Gemeinschaft lebenden Ausländer, der wegen Straftaten ausgewiesen werden soll, einen über das Ausländergesetz hinausgehenden Ausweisungsschutz.
2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Ausweisung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Je nach dem Gewicht, das die Belange des Ehegatten des straffällig gewordenen Ausländers haben, kann dabei die Generalprävention als Ausweisungszweck ausscheiden.
3. Für die Frage, ob eine Ausweisung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.