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12.12.2007 - Bahnübergänge in Oberneuland

Datum der Entscheidung
12.12.2007
Aktenzeichen
1 D 95/05
Normen
16. BImSchV § 1 Abs 2
AEG § 18 Abs 1
Rechtsgebiet
Eisenbahn-, Straßenbahnrecht
Schlagworte
baulicher Eingriff
höhengleicher Bahnübergang
immissionsrechtliche Beurteilung
Leitsatz
1. Wird in einem innerörtlichen Verflechtungsbereich ein höhengleicher Bahnübergang durch eine Straßenunterführung ersetzt, darf die Planung sich am bestehenden Straßenverlauf ausrichten.

2. Bei der Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch eine Straßenunterführung beschränkt die immissionsrechtliche Beurteilung sich auf den baulichen Eingriff. Maßgeblich ist, ob die Schallwirkung sich infolge des Eingriffs erhöht.