Leitsatz
1. Nach dem bremischen Landesrecht stellt die Baugenehmigung den Schlusspunkt aller öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen mit Bodenbezug dar.
2. Bei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich nicht um eine solche Zulassungsentscheidung, von der die Erteilung der Baugenehmigung abhängt.