Leitsatz
1. Grundsätzlich ist gemäß § 2 Abs. 3 BauGB der planbedingte Zusatzlärm zu ermitteln. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn auf der Hand liegt, dass keine Immissionen zu erwarten sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
2. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bieten keine Begrenzungen kraft Gesetzes, die in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen Anwendung finden. Adressat der Vorschrift ist allein die planende Gemeinde. Diese muss durch ihre Festsetzungen sicherstellen, dass die Obergrenzen nicht überschritten werden können.