Leitsatz
1. Eine Untersuchung dient der Krankheitsbehandlung im beihilferechtlichen Sinne, wenn sie aus Anlass eines auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Krankheitsverdachts erfolgt und die Möglichkeit besteht, dass infolge des Untersuchungsergebnisses eine bestimmte Behandlung erfolgt. Dass ebenso die Möglichkeit besteht, dass die Untersuchung zu dem Ergebnis führt, dass keine oder eine nicht behandelbare Krankheit vorliegt, steht der Beihilfefähigkeit nicht entgegen.
2. Eine humangenetische Untersuchung ist beihilfefähig. wenn (1) sie aus Anlass einer Erkrankung erfolgt, (2) vom Untersuchungsergebnis die weitere Behandlung oder das weitere spezielle Vorsorgeprogramm abhängt, (3) sie medizinisch notwendig ist und (4) die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind.