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20.11.2024 - Beihilfefähigkeit von Zahnimplantaten

Datum der Entscheidung
20.11.2024
Aktenzeichen
2 LB 219/24
Normen
BremBV § 4 Abs 1 Nr 1
Rechtsgebiet
Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
Schlagworte
Einzelzahnlücke
Implantat
Leitsatz
1. Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Satz 2 der Analge 2 Nr. 4 zur Bremischen Beihilfeverordnung hängt nicht von der Reihenfolge ab, mit der Einzelzahnlücken geschlossen und sonstige Lücken versorgt werden.

2. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 der Analge 2 Nr. 4 zur Bremischen Beihilfeverordnung liegt dann nicht vor, wenn ein Nachbarzahn bereits überkront ist.