Leitsatz
1. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit dem Erlaubnisvorbehalt und den zusätzlichen Erlaubnisanforderungen in § 2 Abs. 2 BremSpielhG besonders wichtige Gemeinwohlziele, deren Erreichung durch die vorübergehende Erlaubnis oder Duldung eines im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht erlaubnisfähigen Betriebs während der Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens nachhaltig gefährdet wäre.
2. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot gegenüber Schulen dient dem Schutz Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener. Die möglichst frühzeitige Vorbeugung und Vermeidung der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und der Schutz von Kindern und Jugendlichen stellen besonders wichtige Gemeinwohlziele dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.
3. Das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem „OASIS“ kann als spielerbezogene Maßnahmen grundsätzlich gegenüber einem Verbundverbot und Abstandsgebot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen. Es ist lediglich ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht, der die Erforderlichkeit einer landesrechtlichen Regulierung nicht entfallen lässt.