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30.04.2024 - Beschwerde - Versammlungsrecht (teilweise erfolgreich)

Datum der Entscheidung
30.04.2024
Aktenzeichen
1 B 163/24
Normen
GG Art 8
VersammlG § 15 Abs 1
Rechtsgebiet
Versammlungsrecht
Schlagworte
From the river to the sea
Kindermörder Israel
Leitsatz
1. Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen. Werden durch Meinungsäußerungen die Strafgesetze missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen.

2. Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ im Rahmen einer Versammlung Straftatbestände erfüllt, kann bei der im Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beantwortet werden. Ausgehend hiervon ist eine Interessenabwägung zulässig, die das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Nutzung der Parole mit dem öffentlichen Interesse daran, dies zu verhindern, gegenüberstellt und bewertet. Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses und damit zu Ungunsten der Antragstellerin aus.